Satzung
S a t z u n g
der Forstbetriebsgemeinschaft Kreiswaldbauverein Neuwied e.V.
in der Fassung vom 17. August 1973
geändert von der Jahreshauptversammlung am 26.01.2000
§ 1
Rechtsverhältnisse, Name, Sitz, Wirkungsbereich, Geschäftsjahr
1. Der Kreiswaldbauverein (§ 2 des Bundesgesetzes über forstwirtschaftliche Zusammen-
schlüsse vom 1. September 1969 – BGBl I S. 1543) ist ein eingetragener Verein gemäß § 21 in Verbindung mit §§ 55 ff BGB (Idealverein).
2. Er führt den Namen „Kreiswaldbauverein Neuwied e.V.“ und hat seinen Sitz in
Neuwied.
3. Der Waldbauverein ist korporativ dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V.
angeschlossen. Die korporative Mitgliedschaft steht einer Einzelmitgliedschaft nicht entgegen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Waldbauvereins
1. Der Verein soll die forstlichen Interessen seiner Mitglieder fördern.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Unterrichtung der Mitglieder über eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung durch
Vorträge, Lehrwanderungen und andere geeignete Maßnahmen;
b) Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei Durchführung des Holzein-
schlages, der Holzaufarbeitung, der Holzbringung und des Holzverkaufs;
c) Beratung der Mitglieder hinsichtlich sonstiger forstbetrieblicher und wirtschaft-
licher Fragen;
d) Vertretung der Interessen des angeschlossenen Waldbesitzes;
e) Abwendung von dem Wald drohenden Gefahren und Schäden;
f) Förderung der Aufforstung von Kahlflächen, Ödlandflächen und sonstigen
unzureichend genutzten Flächen;
g) Bau und Unterhaltung von Wegen;
h) Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die innerhalb des
Vereinsgebietes Wald in Eigentum oder Besitz hat.
2. Stirbt ein Mitglied, so treten die Erben an seine Stelle (§§ 38, 40 BGB). Die Erben
können die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin aufkündigen.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Verein zu richten. Über die Aufnahme in den
Verein entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung seitens der Mitglieder.
Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt ein halbes Jahr zum Ende des Geschäftsjahres.
b) durch Ausschluss.
Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitglieder- versammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber dem Verein eingegangenen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht:
a) an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und Anfragen
zu stellen. Diese müssen acht Tage vor der Versammlung bei der Geschäfts-stelle vorliegen.
b) Vorschläge für die gemeinsamen Maßnahmen vorzutragen.
c) alle satzungsgemäßen Vorteile, die der Verein bietet, in Anspruch zu nehmen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen,
was den Belangen des Zusammenschlusses zuwiderläuft.
b) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen des Vereinsvorstandes
nachzukommen sowie die beschlossenen Beiträge fristgerecht zu entrichten.
c) das Eigentum des Vereins schonend zu behandeln und es nur zu den
vorgesehenen Zwecken zu benutzen.
d) bei schuldhaften Verstößen gegen die vorgenannten Pflichten können Mitglieder
durch den Vorstand verwarnt und im Wiederholungsfalle mit Ausschluss aus dem Verein bestraft werden.
§ 6
Gliederung des Waldbauvereins
1. Der Verein kann Waldbaugemeinschaften als örtliche Untergruppen bilden. Die
Mitglieder einer Waldbaugemeinschaft wählen aus ihrer Mitte einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter, die die Interessen der Mitglieder der Waldbaugemeinschaft innerhalb des Waldbauvereins wahrnehmen.
2. Den Waldbaugemeinschaften können örtliche Aufgaben des Vereins übertragen
werden.
§ 7
Finanzierung der Aufgaben
1. Die Aufgaben des Waldbauvereins werden finanziert:
a) durch Beiträge der Mitglieder.
b) durch Gebühren für spezielle Dienstleistungen des Vereins.
c) durch Spenden.
§ 8
Organe des Waldbauvereins
Die Organe des Waldbauvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand
einzuberufen.
2. Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der
Versammlung ortsüblich mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder, sofern nicht nach Gesetz der Satzung eine qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse zu einer Satzungsänderung, einer Änderung des Zweckes des Waldbau-
vereins sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
7. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Zweckes des Waldbau-
vereins und über dessen Auflösung,
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
d) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge,
e) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlages,
f) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11
Vorstand
1. a) Der Gesamtvorstand besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden sowie neun Beisitzern.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder dieser
Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die
Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist anlässlich der nächsten Mitglieder-
versammlung eine Nachwahl durchzuführen.
3. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4. Der Vorstand kann die Vertrauensmänner der Waldbaugemeinschaften zu den
Vorstandssitzungen zuziehen.
5. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden in der Regel mit einer Frist von mindestens
einer Woche durch den Vorsitzenden unter Mitteilung de Tagesordnung einzuberufen.
6. Mit der Geschäftsführung kann der Vorstand eine geeignete Person auch außerhalb
des Mitgliederkreises beauftragen.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Erstellung des Haushaltsvoranschlages,
c) Entscheidung über Anträge auf Beitragsermäßigung und Beitragsnieder-
schlagung in besonderen Fällen,
d) Verhängung der Vereinsstrafen.
e) Beschlussfassung über Art und Höhe der Gebühren.
2. Der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Geschäftsführung des Vereins sowie Vollzug der Mitgliederversammlung,
b) Verwaltung des Vermögens des Vereins sowie Erstellung von Zahlungs-
anordnungen,
c) Führung des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung,
d) Überwachung der Einhaltung der Mitgliedspflichten.
3. Der Vorstand legt die Befugnisse des Geschäftsführers fest.
§ 13
Niederschriften
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind von einem
Protokollführer schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung ist von dem Geschäftsführer eine Niederschrift
Anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14
Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungs-prüfer geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich festzuhalten und von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.
§ 15
Auflösung
- Die Mitgliederversammlung kann den Waldbauverein mit der in § 9 Abs. 6 dieser Satzung festgelegten Mehrheit auflösen.
2. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.